Der Bundesgerichtshof verhandelt am 17. September 2026 über die Frage, ob ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis die Verluste eines Spielers aus Online-Casinospielen erstatten muss. Das Verfahren wurde zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Der Bundesgerichtshof verhandelt im September über Rückforderungen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 17. September 2026 mit einem für zahlreiche Glücksspielverfahren relevanten Fall befassen. Wie der BGH in einer aktuellen Pressemitteilung bekannt gab, hat der I. Zivilsenat Termin zur mündlichen Verhandlung in der Sache I ZR 216/25 anberaumt. Beginn ist um 10:00 Uhr.
Im Zentrum steht die Frage, ob ein Veranstalter von Online-Casinospielen verlorene Einsätze erstatten muss, wenn er zum Zeitpunkt des Angebots in Deutschland nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte. Der BGH hat das Revisionsverfahren nach § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Der Kläger hatte laut BGH zwischen dem 25. Dezember 2020 und dem 3. September 2022 über eine deutschsprachige Webseite einer in Malta ansässigen Anbieterin an Online-Casinospielen teilgenommen. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsicht, jedoch über keine Erlaubnis in Deutschland.
Der Kläger verlangt die Rückzahlung seiner erlittenen Verluste in Höhe von 10.092 Euro nebst Zinsen. Er macht geltend, die geschlossenen Spielverträge seien nichtig gewesen. Zudem habe er nicht gewusst, dass Online-Glücksspiele in Deutschland verboten beziehungsweise erlaubnispflichtig gewesen seien. Für die Klage hatte er einen Prozessfinanzierer eingeschaltet und die Forderung an diesen abgetreten.
Das Landgericht Heilbronn hatte der Klage stattgegeben. Auch die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart blieb erfolglos.
Nach Darstellung des BGH nahm das Berufungsgericht an, dass deutsche Gerichte auch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers international zuständig seien. Zudem unterliege der Anspruch deutschem Recht. Dem Kläger stehe danach ein Bereicherungsanspruch zu, weil die zugrunde liegenden Glücksspielverträge wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote nichtig seien.
Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 verwies das Berufungsgericht auf das Internetverbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2012. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 stellte es darauf ab, dass Online-Casinospiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zwar grundsätzlich erlaubnisfähig sind, die Beklagte aber nicht über die erforderliche deutsche Erlaubnis verfügt habe.
Der BGH hatte das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 17. Februar 2026 ausgesetzt. Hintergrund war ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Rechtssache C-440/23. Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen am 16. April 2026.
Nach dieser Entscheidung hat der BGH das Verfahren nun wieder aufgegriffen und als Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Nach Angaben des Gerichts beabsichtigt der Senat, zahlreiche weitere beim BGH anhängige Verfahren wegen Online-Glücksspielen bis zur Erledigung dieses Leitentscheidungsverfahrens erneut auszusetzen.
Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass der aktuelle Rechtsstreit nicht Online-Sportwetten betrifft. Zu diesem Bereich hatte der I. Zivilsenat bereits mit Beschluss vom 25. Juli 2024 eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Dieses Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen C-530/24 anhängig.
Zahlreiche weitere Verfahren zu Online-Sportwetten bleiben nach Angaben des BGH bis zur Entscheidung des EuGH in dieser Sache ausgesetzt.
Mit der Einstufung als Leitentscheidungsverfahren kommt dem Fall besondere Bedeutung zu. § 552b ZPO ermöglicht ein solches Verfahren, wenn eine Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für viele weitere Verfahren relevant ist.
Damit könnte die Verhandlung im September zu einem zentralen Schritt für die rechtliche Einordnung von Rückforderungsansprüchen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel werden. Eine Entscheidung in der Sache ist mit dem Verhandlungstermin allerdings noch nicht automatisch verbunden.
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