Der EuGH hat entschieden, dass Google für Glücksspielwerbung eines kommerziellen YouTube-Partners haften kann. Ausgangspunkt ist eine italienische Geldstrafe von 750.000 Euro aus dem Jahr 2022.
Google kann für Glücksspielwerbung haftbar gemacht werden, die von einem kommerziellen Partner auf YouTube veröffentlicht wird. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-421/24. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Geldstrafe der italienischen Kommunikationsbehörde AGCOM gegen Google Ireland.
Wie Dow Jones Newswires berichtet, erklärte ein Sprecher von Google nach der Entscheidung, das Unternehmen prüfe das Urteil.
Die italienische Kommunikationsbehörde Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, kurz AGCOM, hatte Google Ireland im Juli 2022 mit einer Geldstrafe von 750.000 Euro belegt. Zudem ordnete die Behörde die Entfernung von YouTube-Videos an, die nach ihrer Einschätzung gegen das italienische Verbot von Glücksspielwerbung verstießen.
Die beanstandeten Inhalte stammten von dem Content-Creator Spike beziehungsweise dem dahinterstehenden Unternehmen TOP ADS LTD. Auf mehreren YouTube-Kanälen waren zahlreiche Videos veröffentlicht worden, in denen Online-Glücksspielangebote und Internetseiten für Spiele mit Geldgewinnen beworben wurden.
Die AGCOM verlangte die Entfernung von 625 damals noch verfügbaren Inhalten innerhalb von sieben Tagen. Auch das erneute Hochladen vergleichbarer Videos sollte verhindert werden.
Neben Google belegte die Behörde TOP ADS LTD mit einer Geldstrafe von 700.000 Euro. Insgesamt beliefen sich die beiden Sanktionen damit auf 1,45 Millionen Euro. Nach Angaben der AGCOM handelte es sich um die erste Entscheidung der Behörde gegen den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wegen der Verbreitung verbotener Glücksspielwerbung.
Grundlage der Sanktionen war Artikel 9 des italienischen Würde-Dekrets. Die Regelung verbietet grundsätzlich direkte und indirekte Werbung für Glücksspiele und Wetten mit Geldgewinnen, unter anderem in digitalen Medien und sozialen Netzwerken.
Google ging gegen die Entscheidung vor einem italienischen Verwaltungsgericht vor. Das Unternehmen argumentierte, YouTube stelle lediglich Speicherplatz für die von Dritten veröffentlichten Inhalte zur Verfügung.
Als Hosting-Anbieter könne Google nach den europäischen Regeln grundsätzlich nicht für rechtswidrige Inhalte seiner Nutzer verantwortlich gemacht werden. Der italienische Staatsrat legte dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vor.
Die Luxemburger Richter sollten insbesondere klären, ob sich Google auch dann auf das Haftungsprivileg für Hosting-Anbieter berufen kann, wenn mit dem Betreiber eines YouTube-Kanals eine kommerzielle Partnerschaft besteht.
Zwischen Google und dem Betreiber der Spike-Kanäle bestand eine Vereinbarung, nach der die Einnahmen aus der vor den Videos ausgespielten Werbung geteilt wurden.
Vor dem Abschluss einer solchen Partnerschaft hatte Google nach den Feststellungen des Verfahrens unter anderem das Thema des Kanals, die Inhalte der Videos, die meistgesehenen und neuesten Veröffentlichungen sowie die zugehörigen Metadaten geprüft.
Nach Auffassung des EuGH kann ein Plattformbetreiber das Haftungsprivileg nur beanspruchen, wenn seine Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Natur ist. Der Anbieter darf keine Kenntnis von oder Kontrolle über die gespeicherten Informationen besitzen.
Prüft ein Plattformbetreiber jedoch vor Abschluss einer kommerziellen Partnerschaft die wesentlichen Inhalte eines Kanals, erhält er nach Ansicht des Gerichts spezifische Kenntnisse über die dort veröffentlichten Videos. In einer solchen Konstellation könne sich der Betreiber nicht ohne Weiteres darauf berufen, lediglich als neutraler Vermittler aufzutreten.
Der EuGH stellte nicht abschließend fest, dass Google die Geldstrafe zahlen muss. Bei dem Verfahren handelte es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren. Der Gerichtshof beantwortete die europarechtlichen Fragen, während das zuständige italienische Gericht den konkreten Rechtsstreit auf dieser Grundlage abschließend entscheiden muss.
Dabei muss das nationale Gericht insbesondere prüfen, ob Google angesichts der kommerziellen Partnerschaft vernünftigerweise unbekannt geblieben sein konnte, dass sich die Kanäle überwiegend mit Glücksspielen beschäftigten und entsprechende Angebote bewarben.
Die Entscheidung begrenzt das Haftungsprivileg großer Plattformen dort, wo diese nicht nur technische Infrastruktur bereitstellen, sondern Inhalte im Zusammenhang mit einer kommerziellen Zusammenarbeit prüfen und monetarisieren. Eine allgemeine Haftung von YouTube für sämtliche von Nutzern veröffentlichten Glücksspielinhalte folgt daraus nicht. Entscheidend bleiben die konkrete Kenntnis der Plattform, die Kontrolle über die Inhalte und die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung.
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